F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
Ein sachlicher Überblick für Kälte-/Klimatechniker in Deutschland und Österreich — jede Angabe unten stammt aus dem Verordnungstext bzw. der jeweiligen nationalen Durchführungsverordnung, nicht aus Zusammenfassungen Dritter.
⚠️ Das ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit gilt immer der Originaltext der Verordnung bzw. der zuständigen Stelle.
EU-Ebene: Verordnung (EU) 2024/573
- Art. 5 — Leckagekontrolle: Pflicht ab ≥5 t CO₂e (Anhang I) bzw. ≥1 kg (Anhang II §1) Füllmenge. Prüfintervall: unter 50 t CO₂e alle 12 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem alle 24 Monate); 50–500 t CO₂e alle 6 Monate (mit System 12 Monate); ab 500 t CO₂e alle 3 Monate (mit System 6 Monate). Ausnahme: hermetisch geschlossene Systeme unter 10 t CO₂e (Anhang I) bzw. unter 2 kg (Anhang II §1); hermetisch geschlossene Anlagen für Wohngebäude unter 3 kg.
- Art. 8 — Rückgewinnung: Pflicht bei Außerbetriebnahme, ausschließlich durch nach Art. 10 zertifiziertes Personal.
- Art. 10 — Zertifizierung: drei Wege — vollständiges Personenzertifikat (Installation/Wartung/Reparatur/Außerbetriebnahme), ein leichteres „Schulungsnachweis”-Verfahren (nur für MAC-Systeme und bestimmte mobile Ausrüstung), sowie ein Unternehmenszertifikat für juristische Personen.
Deutschland: ChemKlimaschutzV
Vollständiger Name: „Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573” — erlassen 14.04.2026, in Kraft seit 17.04.2026.
Aufbau: § 5 Persönliche Voraussetzungen · § 6 Sachkundebescheinigungen · § 7 Umstellung · § 8 Auffrischungskurse · § 9 Anerkennung von Stellen · § 10 Zertifizierung von juristischen Personen · § 14 Betreiberpflichten.
Häufiger Fehler: Viele Länder-Merkblätter (Stand älterer Quellen) nennen für die Unternehmenszertifizierung noch „§ 6” — das war die Nummerierung der alten 2008er-Fassung. In der aktuellen ChemKlimaschutzV ist die Unternehmenszertifizierung § 10.
§ 5 Abs. 1 S. 1 (wörtliches Zitat): „Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die (1) eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können…”
§ 10 Abs. 1 S. 1 (wörtliches Zitat): „Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2.”
§ 6-Sachkundewege: abgeschlossene Berufsausbildung plus theoretische/praktische Prüfung (nach den EU-Durchführungsverordnungen 2024/2215, 2025/623, 2025/625, 2025/627) — oder ein Schulungsprogramm nach EU-Verordnung 2025/1893.
Noch nicht abschließend primärquellen-verifiziert: die genauen kg-Schwellen der vier § 6-Sachkunde-Kategorien (ortsfeste Kälte-/Klimaanlagen · Rückgewinnung bei Außerbetriebnahme · ortsfeste Schaumherstellungsanlagen · Aerosole/mobile Ausrüstung). Ein Handwerkskammer-Merkblatt nennt vier Kategorien, aber keine verbindliche einzelne kg-Zahl war über den Verordnungstext selbst zu bestätigen — für die exakte Schwelle den Originaltext prüfen.
Österreich: FluorGasG 2009 & BGBl. II Nr. 2/2011
Grundgesetz: Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 (FluorGasG 2009), BGBl. I Nr. 103/2009. Durchführungsverordnung für das Personenzertifikat: BGBl. II Nr. 2/2011 (geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018), gestützt auf FluorGasG 2009 § 4 Abs. 1. Das Personenzertifikat gilt als öffentliche Urkunde.
Kategoriesystem (anders als in Deutschland): Kategorie I — volle Berechtigung, setzt Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung Kälte-Klima-Technik voraus. Kategorie II — auf geringe Füllmengen begrenzte Berechtigung für Installation/Wartung/Service/Rückgewinnung.
Noch nicht abschließend primärquellen-verifiziert: die exakten kg-Schwellen von Kategorie II (aus dem Anhang der Verordnung, nicht dem Haupttext) — für die verbindliche Zahl den Verordnungsanhang direkt prüfen.
Zuständige Stelle für das Unternehmenszertifikat: BMLUK (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft), plus BMLUK-F-Gas-Helpdesk.
Achtung, veraltete Quellen: Die Verordnung selbst verweist (auch in der aktuell konsolidierten Fassung) noch auf die alte EU-Verordnung 517/2014 bzw. DVO (EU) 2015/2067 Anhang I — eine ausdrückliche Aktualisierung auf 2024/573 war im Primärtext nicht zu finden. Die früher in BGBl. II Nr. 139/2007 genannten Kältemittel-Füllmengenbegrenzungen wurden durch BGBl. II Nr. 234/2021 aufgehoben — ältere Quellen nennen sie teils noch fälschlich als gültig.
Quellen (Primärtexte)
- ChemKlimaschutzV (DE): gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/BJNR0640B0026.html (offizielles Bundesministerium-der-Justiz-Portal)
- FluorGasG-Durchführungsverordnung (AT): RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes), Gesetzesnummer 20007102
- Verordnung (EU) 2024/573: EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union
Zuletzt geprüft: 2026-07-24
Geprüft von Anıl Güzeldemir — seit 2006 im Kältetechnik-Maschinenraum, Entwickler von Enthalio.
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